Alterstabelle: Ab wann ist Sex mit wem erlaubt? (2021)

Alterstabelle: Ab wann ist Sex mit wem erlaubt? (2021)

Worauf muss ich achten bei Sex unter 18 Jahren? Darf eine über 18-Jährige mit einer 16-Jährigen schlafen? Und was ist, wenn ich 20 Jahre, mein:e Partner:in aber erst 17 ist? Berechtigte Fragen, auf die es Antworten gibt.

Denn gerade zum Daten, zum Tindern oder zum spontanen Ausgehen am Wochenende ist es unentbehrlich, im Hinterkopf zu behalten, wer mit wem und in welchem Alter Sex haben darf. Schließlich sollten sich die unangenehmen Folgen eines heißen Flirts mitsamt möglichem One-Night-Stand bestenfalls auf die “Wo bin ich – und wer zum Teufel ist dieser Mensch neben mir?”-Frage sowie einer eventuellen Katerstimmung beschränken.

Zur schnellen Beantwortung dieser Sex-Altersfragen findest du hier einen bequemen Schnelltest, in dem du flink dein Alter und das deines Gegenübers eingeben kannst – und et voilà, schon siehst du, ob euch von Gesetzes wegen der Sex erlaubt oder verwehrt bliebe. Ergänzend befindet sich darunter eine Alterstabelle, die dir alle möglichen Kombinationen auf einem Blick aufdröselt.


Mach den Selbsttest ?

Dürfen du und dein:e Partner:in laut Gesetzgeber Sex haben? Tippe dein Alter und das deines:deiner Partner:in ein und finde es heraus!


Alterstabelle: Ab wann ist Sex erlaubt?

Alter Du bist:
13 und jünger
Du bist:
14 – 17
Du bist:
18 – 20
Du bist:
21 und älter
Partner:in ist:
13 und jünger
error_circle error_circle error_circle error_circle
Partner:in ist:
14 – 17
error_circle warning warning warning
Partner:in ist:
18 – 20
error_circle warning check_circle check_circle
Partner:in ist:
21 und älter
error_circle warning check_circle check_circle

Alterstabelle: Legende

check_circle = Alles erlaubt warning = Eingeschränkt erlaubt error_circle = Verboten

Was muss bei Sex generell beachtet werden?

Sexuelle Handlungen sind generell nur erlaubt, wenn

  • kein Entgeld geleistet wird.
    § 180 Abs. 2 und 3 StGB: Wer eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder wer solche Handlungen vermittelt oder unterstützt, wird bestraft (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).
     
  • kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
    § 174 Abs. 1 StGB: Sex unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
     
  • der/die Partner:in nicht widerstandsunfähig ist.
    § 179 StGB: Sex unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit (krankhafte seelische Störung/tiefgreifende Bewusstseinsstörung/geistige Behinderung/schwere andere seelische Störung/körperliche Wehrlosigkeit/Suchtkrankheit) gilt als Missbrauch (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren).
     
  • keine Gewalt angewandt wird.
    § 177 StGB: Sex unter Gewalt (Drohungen) oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage des Opfers (eines Mädchens/eines Jungen, einer Frau/eines Mannes) gilt als sexuelle Nötigung (Freiheitsstrafe ab 1 Jahr bis zu 15 Jahren); beim Eindringen in den Körper als Vergewaltigung (Freiheitsstrafe ab 2 Jahren bis zu 15 Jahren).

Wann ist Sex eingeschränkt erlaubt oder verboten?

Bei sexuellem Missbrauch von Kindern

§§ 176, 176a StGB

Alle sexuellen Handlungen an, vor und mit einem Kind unter 14 Jahren gelten als Missbrauch, sind verboten und werden je nach Schwere des Falles mit nicht unerheblicher Freiheitsstrafe bestraft. Dies gilt auch für Personen, die ein Kind dazu bestimmen, dass es sexuelle Handlungen vornimmt (Aufreizendes, geschlechtsbetontes Posieren) und zwar unabhängig von einer Einwilligung des Kindes oder der Eltern. Bereits der Versuch des sexuellen Missbrauches von Kindern ist strafbar.

Bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen

§ 182 StGB

Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren ist für Jugendliche und Erwachsene verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt wird. Grundsätzlich ist einvernehmlicher (d. h. freiwilliger) Sex unter Minderjährigen ab 14 Jahren straffrei. Für Volljährige ist Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren nicht erlaubt, wenn Entgelt geleistet wird (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Ebenfalls strafbar ist Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn Personen über 21 Jahre dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren). Auch der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist bereits strafbar.

Bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

§ 174 Abs. 1 StGB

Sex mit Schutzbefohlenen (Personen unter 16 Jahren, die jemandem zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind bzw. leibliche oder angenommene Kinder unter 18 Jahren) und Sex unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

§ 174 Abs. 2 und 3 StGB

Wer vor obigem Personenkreis sexuelle Handlungen an sich vornimmt bzw. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, macht sich strafbar. Bereits der Versuch des sexuellen Missbrauches von Schutzbefohlenen wird strafrechtlich verfolgt.

Bei Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

§ 180 Abs. 1 StGB

Wer sexuelle Handlungen vor oder an einem Mädchen oder Jungen unter 16 Jahren vermittelt oder dafür Gelegenheiten schafft und damit direkt unterstützt, macht sich strafbar. Personensorgeberechtigte z. B. Eltern/Vormund sind davon nicht betroffen, außer sie verletzen ihre Erziehungspflicht gröblich, d. h. sie fügen dem Mädchen oder Jungen dadurch Schaden zu (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).

§ 180 Abs. 2 und 3 StGB

Wer eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder wer solche Handlungen vermittelt oder unterstützt, wird bestraft (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Auch wer eine Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, macht sich strafbar (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). In beiden Fällen ist schon der Versuch gesetzwidrig.

Bei Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht

§ 171 StGB

Wer seine Fürsorge oder Erziehungspflicht, (z. B. Eltern, LehrerInnen, ErzieherInnen) gegenüber einem Mädchen oder Jungen unter 16 Jahren gröblich verletzt und sie oder ihn in die Gefahr bringt, bei der körperlichen oder psychischen Entwicklung Schaden zu nehmen (z. B. durch Prostitution), wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei geht es immer um die Abwägung zwischen notwendiger Aufsicht und Unterstützung von Selbstständigkeit.


Quellverweis

Der Broschüre “Jugendliche und Sexualität. Verboten oder erlaubt?”, herausgegeben vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien – Jugendamt der Stadt Nürnberg entnommen.

158 Kommentare

  1. yassie

    omg O: jetzt weiß ich ja bescheid XDD
    hehe also mit ihm *_* waere es kein problem :DD

    Reply
    • Krony

      Joah, so eine dufte Tabelle sorgt wirlich für einen “Weisse Bescheid?”-Effekt 😀 Und hey: Das ist doch jetzt noch ein Grund mehr, dafür zu kämpfen, meine Liebste :mrgreen:

      Reply
  2. Hans

    Gottseidank gibt es diese Tabelle xD

    DANKE! <3

    Reply
    • Krony

      Nichts zu Danken 🙂 Und stimmt ja – diese Tabelle ist lebensnotwendig. Das ist wie Essen und Schlafen. Gäbe es sie nicht, rannte ich stetig panisch schreiend mit erhobenen Händen im Kreis ^^

      Reply
  3. yolo

    Also darf ich? ich bin 14 und meine freundin ist 21

    Reply
    • Krony

      Aloha YOLO,

      solang du von deiner Freundin nicht zum Sex erpresst beziehungsweise gezwungen wirst oder gar Geld dafür berappen musst – und ihr beide das wirklich wollt – dürft ihr meiner Interpretation des geltenden Rechts loslegen. Du lägst hier in der Tabelle also im gelben Bereich 😀

      Grüße, Krony

      Reply
  4. Klara :)

    was ist den wenn ich 14 bin und er 38. Aber ich mich von ihm nicht bedrängen lasse sondern das auch selber will ?

    Reply
    • Krony

      Hallo Klara,

      wenn du dir deiner Sexualität wirklich bewusst bist und das aus eigenem Antrieb auch ehrlich willst, sollte das meines Erachtens nach durchaus erlaubt sein. Allerdings, und darauf muss ich hier hinweisen, entspricht das meinem eigenen arglosen Verständnis der Regelungen. Womöglich liege ich mit meiner Einschätzung also auch komplett falsch.

      Daher gilt: Hör darauf, was dir dein Herz sagt und lass dich nicht drängen. Und davon ganz abgesehen – was du in deinem Privatleben letztlich machst, bleibt einzig und alleine deinen Entscheidungen überlassen 🙂

      Tinkewinke, Krony

      Reply
      • Libertinaer

        > Womöglich liege ich mit meiner Einschätzung also auch komplett falsch.

        Nein, Du liegst richtig.

        Nicht nur dürfen die Eltern ab 14 den Sex nicht mehr verbieten, sie können eine Beziehung auch nicht indirekt über ihr Umgangsrecht aushebeln. Dazu gab es unlängst ein deutliches Urteil bezügl. der Liebesbeziehung einer 14-Jährigen mit ihrem 47-jährigen (angeheiratetem) Onkel:

        http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html

        Man kann nach dem Aktenzeichen googeln, um die Urteilsbegründung zu lesen – das OLG findet sehr deutliche Worte:

        “Natur und Gesetze fordern die Loslösung von den Eltern.” Sie dürfen nicht mehr verbieten, sondern müssen sich damit begnügen, zu beaufsichtigen. Verbieten können sie dann nur, unter bestimmten Begingungen. Denn an das Umgangsrecht sind hohe Hürden geknüpft, z.B. “Verführung zu Alkohol/Drogen oder [religiösem] Sektierertum”.

        Den Eltern wurde das Sorgerecht entzogen …

        Reply
  5. Kira

    Heyhoo 🙂
    Also ich bin 15 und mein freund ist 20.
    So wie ich das verstanden habe, dürfte ich also Sex mit ihm haben oder?

    Reply
    • Krony

      Hallo Kira,

      dürfen kannst du sowieso immer und jederzeit 😎
      Und keine Sorge, laut Tabelle in deinem Fall sogar offiziell. Sofern – und davon gehe ich einfach mal aus – von deiner Seite aus alles freiwillig geschieht.

      Grüße, Krony

      Reply
  6. Pia

    Schön sonne Tabelle, lag bei der bedeutung der farben vor Lachen :DD
    Du solltest villeicht auch erwähnen das der ältere es auch wollen muss, oder ist es andersrum etwa nicht strafbar?
    Also haben wir jetzt den unwahrscheinlichen fall, dass ich (nur als beispiel) 15 mit meinen ältern freund, der superschwach und 21 ist, schlafen will, er aber nicht, weil ich aber so stark bin zwing ich ihn dazu.
    Das wäre dann doch eine Vergewaltigung, oder?
    Blöde Frage eigentlich, sicher bin ich mir trotzdem nicht 😀
    Lg und danke schonmal (:

    Reply
    • Krony

      Gude Pia,

      was zum … O__O Also, DAS ist WIRKLICH mal eine außergewöhnliche Perspektive auf diese Tabelle hier. Gruselig. Aber nun, meines Erachtens stellte die von dir beschriebene Situation wie bereits von dir vermutet tatsächlich eine Straftat hinsichtlich sexueller Nötigung respektive Vergewaltigung dar. Und unterläge damit anderen gesetzlichen Regelungen als die der hier präsentierten Alterstabelle – siehe auch: § 177 StGB Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung.

      Allerdings sind dies lediglich Mutmaßungen meinerseits; ich bin weder dazu geschult noch berechtigt, irgendwelche Gesetze und/oder Rechte zu deuten 🙂

      Grüße, Krony

      Reply
  7. kekskrümel

    Ich 21 meine Freundin 14. Darf ich mit ihr also Sex haben? Oder brauche ich dazu nicht das Einverständnis der Eltern? Das gibt mir seit Tagen nämlich keine Ruhe. Sie wird demnächst 15. Ändert das was oder ist das die gleiche Gesetzeslage wie mit 14?

    Reply
    • Krony

      Aloha kekskrümel,

      so wie ich die Sachlage einschätze, könntet ihr jederzeit ins Kistchen springen. Allerdings nur dann, wenn ihr euch das beide aus freien Zügen wünscht, respektive, wenn ihr beide das wirklich wollt. Ergo dürftest du sie nicht dazu drängen, zwingen oder anderweitig erpressen. Und das sowohl im Alter von 14 als noch im Alter von 15 Jahren.

      Das Einverständnis der Eltern zu bekommen könnte sich wiederum erfahrungsgemäß als schwieriger gestalten – aber das kommt erstens auch auf die Eltern an und ist zweitens letztlich einzig und alleine deine Entscheidung. Früher war es übrigens Sitte, dass sich ein echter Gentleman die Erlaubnis des Elternhauses einholte, bevor er der Tochter den Hof machen durfte … 😉

      Keksige Grüße, Krony

      Reply
  8. Andreas

    Das mit U14 und U14 stimmt aber leider nicht.

    Das ist Verboten, wenn auch keiner von beiden Strafbar ist weil sie unter 14 sind.
    Dafür können aber die Eltern belangt werden wenn diese davon wussten.

    Es ist also auch wenn beide Unter 14 sind NICHT erlaubt

    Reply
    • Krony

      Moin Andreas,

      das ist korrekt und wurde daher entsprechend ausgebessert. Bisher gab diese Option grünes Licht, da sie sich mit der Strafunmündigkeit von unter 14-Jährigen begründen ließe. Allerdings unterscheidet das Strafgesetzbuch abgesehen davon tatsächlich nicht weiter, Sex zwischen 14- und 14-Jährigen oder gar jüngeren wäre somit definitiv strafbar. Danke also für diesen Hinweis 🙂

      Grüße, Krony

      Reply
      • Andreas

        Gern geschehen

        Reply
    • Libertinaer

      > Dafür können aber die Eltern belangt werden wenn diese davon wussten.

      Du meinst ernsthaft, die Eltern richten sich nach offiziellen Publikationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Sexualerziehung (wie z.B. “Körper, Liebe, Doktorspiele”), und werden dafür bestraft?

      Was ein Blödsinn!

      Nein, natürlich werden die Eltern nicht bestraft, wenn ihre Kinder einvernehmlichen Sex miteinander haben. Und das steht sogar ausdrücklich im StGB selbst drin (s. § 180 StGB).

      Du weißt vermutlich ebenfalls nicht, dass die Eltern (und nur die, bzw. korrekterweise die zur Sorge fürs Kind Berechtigten) ihren Kindern Pornos zum Anschauen geben dürfen?! Steht auch im StGB drin.

      Vielleicht einfach mal reinschauen? Aber um Paragraphen zu verstehen bzw. einschätzen zu können, braucht es ein wenig mehr als nur Kenntnisse der deutschen Sprache. Da sind auch Gesetzesbegründungen & -kommentare, sowie Urteile und ihre Begründungen von Bedeutung. Von der prinzipiellen Schwierigkeit des Juristendeutsch mal ganz zu schweigen (man denke z.B: an den gravierenden rechtlichen Unterschied zw. “Besitz” und “Eigentum”) …

      Ansonsten: Komische Vorstellungen von Sexualität scheinst Du, Andreas, zu haben. Aber das muss den Rest der deutschen Bevölkerung wirklich nicht interessieren … =;->

      Reply
      • Andreas

        Der paragraph den du zitierst du alberner Clown widerspricht nicht im geringsten dem was ich gesagt habe. Die Sexuelle Selbstbestimmung hat man übrigens erst mit 14! Darunter haben die Eltern ein Verbotsrecht.

        Das einzige was Krank ist, ist deine Einstellung. Bist du nicht der perverse der auf Gutefrage ständig meint man sollte das sogar fördern?

        Reply
        • Libertinaer

          > Der paragraph den du zitierst (…) widerspricht nicht im geringsten dem was ich gesagt habe.

          Zitat aus § 180 StGB: “Satz 1 Nr. 2 ist NICHT anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;”

          > Die Sexuelle Selbstbestimmung hat man übrigens erst mit 14! Darunter haben die Eltern ein Verbotsrecht.

          Hat auch niemand etwas anderes behauptet! 🙂

          > Bist du nicht der perverse der auf Gutefrage ständig meint man sollte das sogar fördern?

          Ja, ich zitiere regelmäßig aus den Erziehungsratgebern des Bundesgesundheitsministeriums! 😎

          Die kann zwar jeder kostenlos unter http://www.bzga.de bestellen bzw. herunterladen, aber potentielle AfD-Wähler oder Papst-Hörige kriegen bei der Lektüre wohl gerne Hautausschlag und Herzinfarkt … ^^

          PS: Aktuell ist der Bundesgesundheitsminister von, ähm, der CSU?! Bestimmt ein verkappter Spät-68er … ^^

          Reply
  9. Paul

    Stimmt nicht so ganz die Tabelle.

    Wenn beide unter 14 sind, dürfen sie zwar beide nicht, aber strafrechtlich belangen kann man beide nicht.

    Eher würde es passieren, dass die Eltern belangt würden, wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. (Als ob Eltern 24/7 ihre Kinder im Auge behalten und ihren Kindern nicht ihre freie Zeit belassen würden, ohne permanent ein Auge auf sie zu halten… )

    Reply
  10. Peter

    Ich bin 37 und mit einem 16 Jährigen zusammen. Laut Gesetz also kein Problem.

    Nun gibt es Leute aus meinem ehemaligem Sportverein die mir mit einer Anzeige drohen oder sie evtl. auch schon gemacht haben. Was kann das für mich bedeuten?

    Kurz zu meinem Freund, er hat nix mit dem ehemaligem Verein zu tun und kommt aus einer völlig anderen Stadt. Also kein Abhängigkeitsverhältnis als Schutzbefohlener.

    Zu unserer Geschichte: wir haben uns bei einem Turnier kennen gelernt bei dem ich ihm als allein auf eine E-Jugend losgelassenem Jungtrainer half. Keine Ahnung warum aber plötzlich sagt er mir er habe sich in mich verliebt, anfangs dachte ich okay Schwärmerei, doch er gab nicht auf und kämpfte um meine Liebe bis ich 3 Monate später nachgab und mir eingestehen musste das da auch Gefühle meinerseits für ihn waren.

    Kann es da zu problemen kommen wenn man mich wirklich angezeigt hat.

    Vielen Dank für eure Antworten im Vorraus.

    Reply
    • Krony

      Moinmoin Peter,

      das ist eine berechtigte Frage. Zu deren Beantwortung ich allerdings leider nicht befähigt bin, denn weder bin ich Jurist noch Rechtsanwalt oder gar Ähnliches. Sondern einfach nur ein Junge, der aus reinem Eigeninteresse recherchierte und auf Basis der gefundenen Informationen obige Alterstabelle anfertigte – ohne Gewähr 🙂

      Ich drücke dir dennoch die Daumen, chacka – wahre Liebe kennt bekanntlich keine Grenzen.

      Grüße, Krony

      Reply
    • Libertinaer

      > Kann es da zu problemen kommen wenn man mich wirklich angezeigt hat.

      Nein.

      Selbst falls es sich um eine Schutzbefohlene gehandelt hätte (die Hürden dafür liegen recht hoch – Vertretungslehrer zählen z.B. nicht zum Kreis derer, die ein Abhängigkeitsverhältnis begründen können): Sex mit einer Schutzbefohlenen ist nur bis 15 inkl. absolut strafbar. Ab 16 muss zusätzlich auch das Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt werden. Das ist bei einer halbwegs normalen Liebelei wo beide möchten aber nicht der Fall.

      Reply
  11. GAAAY_SHEEEP

    gilt das auch für schwule ?
    :-*

    Reply
    • Krony

      Was für eine Frage – selbstredend, du Troll, wieso denn auch nicht? 😀

      Reply
      • Libertinaer

        > Was für eine Frage – selbstredend,

        Klassisches Beispiel was passiert, wenn man das Sexualstrafrecht nur oberflächlich kennt! 🙁

        > wieso denn auch nicht?

        Weil konservative Politiker bzw. deren Wähler mitunter nicht nur sexualfeindlich (jedenfalls was kindliche und/oder jugendliche Sexualität angeht), sondern sehr homophob sind? Und sich das ggf. auch in den Gesetzen niederschlägt?

        Früher waren generell Sexualkontakte erwachsener Männer mit männlichen Jugendlichen strafbewehrt – auch wenn die Jungen 14 oder älter waren.

        In der DDR war das anders, so dass aufgrund des Einigungsvertrages nach der Wiedervereinigung dieses Gesetz gestrichen werden musste (sehr zum Missfallen genannter homophober Kreise – da denken ja wohl auch noch viele, Homosexualität sei eine Krankheit, vermutlich sogar ansteckend! =:-/). Deswegen wurde diese Schwurbelei mit dem Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung neu erschaffen.

        Denn vor Gericht ist das kein Thema: Ab 14 hat man diese Fähigkeit. Punkt. Ausnahmen(!) können diese Regel bestätigen (z.B. geistige Behinderung). Diese Ausnahmen müssen durch ein Gutachten belegt werden.

        Aber, so die Argumentation der homophoben Konservativen: die Jungen hinken während der Pubertät den Mädchen in der Entwicklung i.d.R. so 2 Jahre hinterher. Deswegen dieser Kunstgriff, der die Konservativen beruhigt, und doch geschlechtsneutral ist.

        Aber meines Wissens, gibt es keinerlei praktische Bedeutung dafür. Richter hören als Nichtfachleute auf die psychologischen Gutachter, und die sind nicht so blöd, wie der gemeine Bild-Leser.

        Ausgeschlossen kann aber eine unterschiedliche Behandlung allerdings nicht. Das Gesetz gibt sie versteckt her.

        PS: S. entsprechende Gesetzeskommentare und die Gesetzesbegründung.

        Reply
        • Andreas

          Wer keine Ahnung hat bist du, anscheinend weil du Bild liest.
          Das Gesetzt macht hier zwischen Homosexuellen Verkehr und Heterosexuellen Verkehr keinen Unterschied

          Reply
          • Libertinaer

            > Das Gesetzt macht hier zwischen Homosexuellen Verkehr und Heterosexuellen Verkehr keinen Unterschied

            Der Gesetzestext macht hier keinen Unterschied (mehr). Ich habe aber die Entstehungsgründe des Absatzes erläutert. Und die Gesetzesgründe sind wiederum auch für die Rechtsfindung von Bedeutung. Deswegen ist das reine Studium eines Gesetzestextes eben auch nicht immer der Weisheit letzter Schluss!

            Juristen wissen das (und lesen dann die Gründe in ihrer Fachliteratur nach). Rechtslaien meistens nicht (und glauben den Schlagzeilen der Boulevard-Medien).

            Insgesamt hat der Absatz in der Rechtspraxis bei 14/15-jährigen eine “randständige Bedeutung”. Und bei schwulen Kontakten ist die Signifikanz gering, während sie bei heterosexuellen Kontakten schlicht gegen 0 tendiert.

            Sprich: Insgesamt nur wenige Fallzahlen, aber dort sind Schwule dann sehr stark überproportional vertreten.

            Eine große Anzahl an Urteilen gibt es aber, weil der Absatz üblicherweise in Tateinheit mit dem § 176 StGB angeklagt wird (weil Kinder eben auch U16 und per definitionem nicht sexuell selbstbestimmt sind). Aber das ist ein anderes Thema …

            Reply
  12. Jan

    Also ich bin 18 und meine freundin ist 13 und wird bald 14 wie sieht das nu aus ? an ihren 14en geb. wollte sie wenn ich drauf eingehe ist das erlaubt ja oder ?

    Reply
    • Krony

      Aloha Jan,

      wirf einfach einen Blick in die Tabelle: Sie 14, du 18 – gelb. Bedeutet: Ihr müsst es beide wollen; du darfst sie weder dafür bezahlen noch in irgendeiner Art und Weise dazu zwingen. Sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein und wirkt daher übertrieben formuliert, ist aber so 😀

      Sinnliche Grüße, Krony

      Reply
  13. anonymus

    also ich bin 22 und sie ist 14, sie hat mich darauf angesprochen, sie hat geschrieben ich würde ganz gern etwas mit dir tun etc und hat dann geschrieben sex. also wenn das von ihr kommt und ich zustimme bin ich dann straffrei? ich habe ihr auch gesagt überlege es dir nochmal ob du es auch wirklich willst etc und sie hat dann geschrieben das sie sich später dann nochmal meldet. nun frage ich mich wenn ich zustimme und es machen ob ich dann 100% straffrei bin? auch wenn es ihre eltern nicht wissen?

    Reply
    • Sebastian

      Gute Frage, mir geht es ähnlich wie dir, nur dass meine Freundin 15 ist…
      Bitte um Antwort von Krony

      Reply
      • Krony

        Hi Sebastian,

        da ich kein Rechtsberater bin, vermag ich dir hierzu leider keine valide Antwort geben zu können. Es sei dir jedoch ans Herz gelegt, dass du – je nach zutreffender Konstellation – wohlüberlegt handeln und dir stets die von der gesetzgebenden Gewalt formulierten möglichen Folgen im Hinterkopf behalten solltest.

        Krony

        Reply
  14. Norbert

    Ich verstehe ja gelb und orange, das klingt aber so, als ob im Umkehrschluss der Sex über 18 erlaubt wäre, auch wenn ein Sexualpartner KEINEN Sex möchte?!

    Reply
    • Krony

      Moinmoin Norbert,

      ich unterstelle den Lesern dieser Tabelle hier – die in dieser Ausführung auch auf etlichen anderen Portalen aufzufinden ist – frecherweise ein Mindestmaß an gesundem Menschenverstand. Von daher beantwortet sich deine Frage hoffentlich von selbst 😉

      Viele Grüße, Krony

      Reply
  15. Blumengirl

    Also ich bin 17 er ist 32 ist also dann kein Problem?

    Reply
    • Krony

      Hey Blumengirl,

      wohl wahr – das ist in keinster Weise ein Problem, YAY 😀

      Freudige Grüße, Krony

      Reply
  16. Stylez

    Moinsen 🙂

    Also, ich bin 19 und meine Freundin ist 14. Laut deiner Tabelle und vielen anderen Tabellen, die ich gefunden habe könnte ich theoretisch Sex mit ihr haben.
    Aber was ist, wenn..
    ..ich Schluss mache (bevor sie 16 ist)
    ..sie zu ihrem Vater rennt und sagt “der hat mich einfach so flach gelegt, ohne dass ich es wollte)
    ..und ihr Vater mich daraufhin anzeigt.

    Das ist das Problem, das ich habe. Nicht, dass sie das tun würde, wir vertrauen uns blind. Aber theoretisch ist das möglich, oder?

    LG

    Reply
    • Krony

      Moinmoin Stylez,

      theoretisch ist natürlich alles möglich. Aber das wäre erstens schon eine verdammt miese Masche ihrerseits und setzte zweitens voraus, dass du sie bei Beendigung der Beziehung extrem verletztest. Denn nur, wenn Groll und Rachegelüste vorherrschten, würde sie eventuell so handeln. Zumindest kann ich mir das persönlich nicht anders vorstellen.

      Also, chacka! Bleib knorke, dann wird sie es auch sein! 😀

      Grüße, Krony

      Reply
    • Libertinaer

      > Aber theoretisch ist das möglich, oder?

      Ja, aber praktisch wird da nichts bei rauskommen.

      1. Was die Eltern wollen spielt keine Rolle.
      2. Was das Mädchen später mal vorgibt gewollt oder nicht gewollt zu haben, spielt auch keine Rolle. Wichtig ist, was sie zum Zeitpunkt des Aktes wollte. Und dann ist es entweder eine Vergewaltigung (Mädchen konnte sich wehren, konnte um Hilfe rufen, konnte flüchten – was nachweisbar ist, ggf. durch Verletzungen am Körper), oder eben nicht.

      Nachträglich zu behaupten, man wäre vergewaltigt worden, ist für die Richter dann doch zu plump. ;->

      Das muss zeitnah geschehen und beweisbar sein!

      Ohne den “Widerstand” wird es selbst dann nichts mit einer Verurteilung, wenn es tatsächlich eine empfundene(!) “Vergewaltigung” war.

      Siehe z.B. diesen Fall hier:

      http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/09/12/ein-unverstndlicher-aber-richtiger-freispruch/

      Reply
  17. Vanessa

    Ich bin 16 und er ist 28 also kann ich gleich anfangen wir wollen es ja beide

    Reply
    • Krony

      Japp, kannst du. Jederzeit. Sorgenfrei und sooft du willst 🙂

      Krony

      Reply
  18. xXMuschiknallerXx

    Ey yo schwör diggah ey diggah yo, was geht meine homeboys! schwör
    ich hab voll krass konkret bock meine freundin durschzunudeln schwör diggah diggah ey schwör voll krass konkret. ey yo ich wollte fragen ob ich ma voll krass konrekt ihre spalte der lust zum voll krassen glühen brignen darf schwör diggah ey yo ey
    ich bin voll krass konrekt fast 12 und meine geile schnecke ist voll krass 21 ey schwör. darf ich die jetzt duschnudeln oda net ey schwör diggah ey diggah yo? wir wollen voll krass beide schwör diggah

    Reply
    • Krony

      Krass, ey isch schwör, man, du bisch endlisch mal en rischtiger homie, mit emotschionellen gelaber von deine Fotze. Ey diggah ey isch schwör isch liebe dich, nohomo!! klar kannst deine chick ficken alda ey die alde MILF da gibs ihr voll richtig hart man krasser checker!

      Reply
      • OmaIngeborg

        Herrlich, danke für diese Reaktion auf einen Troll^^

        Reply
  19. Libertinaer

    2 Fehler die mir spontan auffallen:

    Das “Rot” bei 0-13 ist falsch.

    1. Kinder können sich prinzipiell nicht strafbar machen. Sie sind noch nicht strafmündig.

    2. Selbstverständlich dürfen Kinder (U14) untereinander Sex haben! =:-o Noch nie was von “Doktorspielen” gehört? Noch nie in einen Ratgeber zur Sexualerziehung geschaut? Tip: “Körper, Liebe, Doktorspiele” bzw. “Über Sexualität reden” der BZgA (gibt es jeweils in Versionen für jüngere und ältere Kinder).
    Eigentlich sollte das ja wohl selbstverständlich sein, aber wer es aus rechtlicher Sicht sehen möchte: Zum einen ist der § 176 gar nicht auf Kinder anwendbar (s. § 19 StGB) und auch nicht entsprechend formuliert. Zum anderen dürfen Eltern ihren Kindern dafür einen Raum zur Verfügung stellen, in dem sie dies dann ungestört tun können (s. § 180 StGB).

    Natürlich können Kinder auch andere Kinder sexuell missbrauchen. Aber das wird dann nicht mit den Mitteln oder den Vorstellungen des Strafgesetzbuches geahndet – z.B. durch Unterbringung in ein Erziehungsheim. Und wie sagte der Therapeut eines solchen Heimes in Hessen mal in einer Fernsehdoku: “Einvernehmliche Kontakte, kein großer Altersunterschied, keine Gewaltanwendung, keine Erpressungen, keine Abhängigkeitsbeziehung, ist kein Delikt.

    Prinzipiell muss man eigentlich in Deutschland nur eine Grenze beachten: 14

    Was unter 14 ist darf prinzipiell miteinander, was 14 oder älter ist auch. Davon gibt es Ausnahmen, aber die betreffen niemanden, die sich einfach verlieben, oder auch einfach nur Sex haben möchten.

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    • Merlin

      Danke;
      es ist nämlich sehr wohl Kindern unter 14 “erlaubt “Sex zu haben. Schlicht und ergreifend, da beide noch nicht strafrechtlich belangbar sind. Ergo handelt es sich hierbei nicht um eine Straftat. Und außerdem : “Wo kein Kläger, da kein Richter und Kein Urteil”.
      😉

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      • Krony

        Huhu Merlin ,

        hast natürlich recht – weshalb ich die Tabelle und die dazugehörige Beschreibung ENDLICH einmal aktualisierte ^^

        Liebe Grüße, Krony

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        • Andreas

          Sorry aber das ist Schwachsinn und da unterliegt ihr beide einem Irrtum!

          VERBOTE aus dem STGB gelten für JEDEN, auch wenn er nicht alt genug ist danach bestraft zu werden!

          Es ist unter 14 Jährigen verboten miteinander Sex zu haben. Nur weil sie nicht bestraft werden können, ist es noch lange nicht erlaubt.

          ES ist und bleibt Sexuelles Missbrauch von Kindern, auch wenn keiner von Beiden zur Verantwortung gezogen werden kann.

          Nur mal ein Denkanstoß. Ist Mord oder Raub einem 13 Jährigem gestattet? NEIN.

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          • Krony

            Hey Andreas,

            habe nun diverse Foren und Beratungsstellen durchforstet. Fakt ist: Sex bei unter 14-Jährigen ist in der Tat vom Gesetzgeber her untersagt. Einerseits. Andererseits zöge Sex von unter 14-Jährigen aufgrund der fehlenden Strafmündigkeit der sich Liebenden keine rechtlichen Konsequenzen für die beiden beteiligten nach sich; weshalb hier die prekäre Situation eintritt, dass ein mehr oder minder nichtiges Verbot greift.

            Ich passte den Status auf jeden Fall erneut an und ergänzte den Hinweis um die bisher fehlenden Informationen.

            Danke für deinen Input und viele Grüße, Krony

            Reply
          • Libertinär

            > Sorry aber das ist Schwachsinn und da unterliegt ihr beide einem Irrtum!

            Nö, den Irrtum begehst DU!

            > VERBOTE aus dem STGB gelten für JEDEN, auch wenn er nicht alt genug ist danach bestraft zu werden!

            Ja, aber U14 sind aber hier ausdrücklich als Täter ausgenommen. Das steht nur nicht im Gesetzestext (weil der ohnehin nicht auf U14 anwendbar ist), sondern im Gesetzesgrund. Man muss halt schon etwas genauer hinschauen, und das tun leider viele nicht (bzw. viele wollen das wohl auch gar nicht).

            > Es ist unter 14 Jährigen verboten miteinander Sex zu haben. Nur weil sie nicht bestraft werden können, ist es noch lange nicht erlaubt.

            Nein, es ist ihnen erlaubt, weil es ihnen erlaubt ist. Und den Eltern ist es erlaubt, das zu fördern (s. § 180 StGB).

            > ES ist und bleibt Sexuelles Missbrauch von Kindern, auch wenn keiner von Beiden zur Verantwortung gezogen werden kann.

            Ähm, schon mal was von Zivilrecht und Familienrecht gehört? Darüber werden Kinder auch bei illegalen Handlungen rechtlich belangt. Sie sind ab 7 “bedingt deliktfähig”.

            Dazu zählt auch sexuelle Gewalt. Aber eben nicht freiwilliger Sex.

            > Nur mal ein Denkanstoß. Ist Mord oder Raub einem 13 Jährigem gestattet? NEIN.

            Und wenn sie es doch tun, dann landen sie auch vor Gericht.

            Quelle: Handbuch Sexualstrafrecht, Laubenthal, Springer Verlag.

            Lesen bildet!

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    • Andreas

      Sorry aber das ist kompletter Schwachsinn den du da laberst.

      Die Verbote des StGB gelten für JEDEN. Auch wenn sie nicht danach belangt werden können.
      Das Verbot existiert trotzdem, und das schließt auch §19 StGB nicht aus. Er schließt nur eine Bestrafung aus.

      Nach deiner Schwachsinnslogik darf man unter 14 auch Stehlen, Morden und sonstiges.

      Doktorspiele von Kindern die gar nicht verstehen was sie da tun steht übrigens wieder auf einem anderem Blatt. Denn, und jetzt pass böse auf. Unwissenheit schützt in vielen Fällen vor Strafe! Aber bestraft werden können die Kinder eh nicht.

      “Was unter 14 ist darf prinzipiell miteinander, was 14 oder älter ist auch. Davon gibt es Ausnahmen, aber die betreffen niemanden, die sich einfach verlieben, oder auch einfach nur Sex haben möchten.”
      Das stimmt nun mal einfach nicht und ich wäre froh du würdest aufhören diese Scheisse zu verbreiten.

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      • Libertinaer

        > Sorry aber das ist kompletter Schwachsinn den du da laberst.

        Ich gebe Fachleute wieder, die für das Bundesjustiz- bzw. für das Bundesgesundhritsministerium arbeiten, und es gut begründet juristisch bzw. sexualpädagogisch erklären können.

        Kann jeder nachlesen, Quellen gebe ich an. 😎

        Wenn dir die Rechtslage nicht gefällt, troll nicht rum, sondern wende dich an deinen Bundestagsabgeordneten … 🙂

        Und warum die dahinterstehende Logik wirklich logisch ist (“Mord oder Raub einem 13 Jährigem gestattet? NEIN.” Eigenzitat: “Und wenn sie es doch tun, dann landen sie auch vor Gericht.”), erschließt sich einem denkenden Menschen IMHO auch.

        Zumindest mit ein wenig juristischer Bildung, und ohne Schaum vorm Mund … ^^

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  20. jana

    Hallo,ich bin 15 und in einen 32 jährigen verliebt,dürften wir wenn wir es beidewollen sex miteinander haben?

    Reply
    • Krony

      Huhu Jana,

      meinem Verständnis nach schon, solange du dir voll und ganz bewusst bist, auf was du dich hier einlässt. Und vor allem auch nur dann, wenn du dich zu nichts drängen beziehungsweise überreden lässt; denn du bist hier diejenige, welche aus freiem Willen heraus entscheiden darf 🙂

      Viele Grüße, Krony

      Reply
  21. soso

    Ich bin 17 und habe ein 37 jährigen Freund wir lieben uns wirklich kann da da einer was gegen mache….

    Reply
    • Krony

      Huhu,

      kurz und knapp: Nope! Zieht euer Ding durch, ihr habt alle Freiheiten der Welt 🙂

      Liebe Grüße, Krony

      Reply
  22. Lea

    Juhu! Ihr habt meine PoWi Arbeit gerettet 😀
    Dankeschön.
    🙂

    Reply
  23. Jenny

    Was ist das auf dem Bild ganz oben?

    Reply
    • Krony

      Huhu Lea / Jenny,

      ewww, das Bild oben stellt, wenn man so will, also … nun, sagen wir, es stellt mehr oder minder thematisch zum Artikel passende “moderne” respektive “abstrakte Kunst” dar 😉

      Schleierhafte Grüße, Krony

      Reply
  24. Stefanie

    Ich bin 15 und mein Freund 25 is das ok? Also geht das? 🙂 :3

    Reply
    • Krony

      Hey Stefanie,

      im Grund genommen kommt es genau auf eine Sache an: Du musst dich wohl und bereit dazu fühlen – und selbst entscheiden dürfen, wann und wie du was mit deinem Freund machst. Lass dich nicht unter Druck setzen oder gar dazu zwingen, sondern bleib stark und entscheide selbst. Der Moment muss sich für dich richtig und gut anfühlen. Und wenn du denkst, dass du dazu doch noch nicht bereit bist, dann soll es eben so sein. Dir läuft nichts davon 🙂

      Liebe Grüße, Krony

      Reply

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