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Wer Darf Wann Alterstabelle: Ab wann ist Sex mit wem erlaubt? (2021)

Sex unter 18 - ab wann mit wem erlaubt? Die Alterstabelle zum deutschen Jugendschutzgesetz, verständlich erklärt. Wichtig fürs Wochenende.
Alterstabelle: Ab wann ist Sex mit wem erlaubt? (2021)

Worauf muss ich achten bei Sex unter 18 Jahren? Darf eine über 18-Jährige mit einer 16-Jährigen schlafen? Und was ist, wenn ich 20 Jahre, mein:e Partner:in aber erst 17 ist? Berechtigte Fragen, auf die es Antworten gibt.

Denn gerade zum Daten, zum Tindern oder zum spontanen Ausgehen am Wochenende ist es unentbehrlich, im Hinterkopf zu behalten, wer mit wem und in welchem Alter Sex haben darf. Schließlich sollten sich die unangenehmen Folgen eines heißen Flirts mitsamt möglichem One-Night-Stand bestenfalls auf die “Wo bin ich – und wer zum Teufel ist dieser Mensch neben mir?”-Frage sowie einer eventuellen Katerstimmung beschränken.

Zur schnellen Beantwortung dieser Sex-Altersfragen findest du hier einen bequemen Schnelltest, in dem du flink dein Alter und das deines Gegenübers eingeben kannst – und et voilà, schon siehst du, ob euch von Gesetzes wegen der Sex erlaubt oder verwehrt bliebe. Ergänzend befindet sich darunter eine Alterstabelle, die dir alle möglichen Kombinationen auf einem Blick aufdröselt.


Mach den Selbsttest ?

Dürfen du und dein:e Partner:in laut Gesetzgeber Sex haben? Tippe dein Alter und das deines:deiner Partner:in ein und finde es heraus!


Alterstabelle: Ab wann ist Sex erlaubt?

Alter Du bist:
13 und jünger
Du bist:
14 – 17
Du bist:
18 – 20
Du bist:
21 und älter
Partner:in ist:
13 und jünger
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Partner:in ist:
14 – 17
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Partner:in ist:
18 – 20
error_circle warning check_circle check_circle
Partner:in ist:
21 und älter
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Alterstabelle: Legende

check_circle = Alles erlaubt warning = Eingeschränkt erlaubt error_circle = Verboten

Was muss bei Sex generell beachtet werden?

Sexuelle Handlungen sind generell nur erlaubt, wenn


Wann ist Sex eingeschränkt erlaubt oder verboten?

Bei sexuellem Missbrauch von Kindern

§§ 176, 176a StGB

Alle sexuellen Handlungen an, vor und mit einem Kind unter 14 Jahren gelten als Missbrauch, sind verboten und werden je nach Schwere des Falles mit nicht unerheblicher Freiheitsstrafe bestraft. Dies gilt auch für Personen, die ein Kind dazu bestimmen, dass es sexuelle Handlungen vornimmt (Aufreizendes, geschlechtsbetontes Posieren) und zwar unabhängig von einer Einwilligung des Kindes oder der Eltern. Bereits der Versuch des sexuellen Missbrauches von Kindern ist strafbar.

Bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen

§ 182 StGB

Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren ist für Jugendliche und Erwachsene verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt wird. Grundsätzlich ist einvernehmlicher (d. h. freiwilliger) Sex unter Minderjährigen ab 14 Jahren straffrei. Für Volljährige ist Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren nicht erlaubt, wenn Entgelt geleistet wird (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Ebenfalls strafbar ist Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn Personen über 21 Jahre dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren). Auch der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist bereits strafbar.

Bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

§ 174 Abs. 1 StGB

Sex mit Schutzbefohlenen (Personen unter 16 Jahren, die jemandem zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind bzw. leibliche oder angenommene Kinder unter 18 Jahren) und Sex unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

§ 174 Abs. 2 und 3 StGB

Wer vor obigem Personenkreis sexuelle Handlungen an sich vornimmt bzw. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, macht sich strafbar. Bereits der Versuch des sexuellen Missbrauches von Schutzbefohlenen wird strafrechtlich verfolgt.

Bei Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

§ 180 Abs. 1 StGB

Wer sexuelle Handlungen vor oder an einem Mädchen oder Jungen unter 16 Jahren vermittelt oder dafür Gelegenheiten schafft und damit direkt unterstützt, macht sich strafbar. Personensorgeberechtigte z. B. Eltern/Vormund sind davon nicht betroffen, außer sie verletzen ihre Erziehungspflicht gröblich, d. h. sie fügen dem Mädchen oder Jungen dadurch Schaden zu (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).

§ 180 Abs. 2 und 3 StGB

Wer eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder wer solche Handlungen vermittelt oder unterstützt, wird bestraft (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Auch wer eine Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, macht sich strafbar (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). In beiden Fällen ist schon der Versuch gesetzwidrig.

Bei Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht

§ 171 StGB

Wer seine Fürsorge oder Erziehungspflicht, (z. B. Eltern, LehrerInnen, ErzieherInnen) gegenüber einem Mädchen oder Jungen unter 16 Jahren gröblich verletzt und sie oder ihn in die Gefahr bringt, bei der körperlichen oder psychischen Entwicklung Schaden zu nehmen (z. B. durch Prostitution), wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei geht es immer um die Abwägung zwischen notwendiger Aufsicht und Unterstützung von Selbstständigkeit.


Quellverweis

Der Broschüre “Jugendliche und Sexualität. Verboten oder erlaubt?”, herausgegeben vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien – Jugendamt der Stadt Nürnberg entnommen.